GIA Volt – GIAnlagen UG (haftungsbeschränkt)
Steinbruchweg 9, 33106 Paderborn
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung und Montage von Kabinettspeichern (Batteriespeichersysteme in Schrankbauweise) sowie damit zusammenhängende Leistungen zwischen der GIAnlagen UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke GIA Volt (nachfolgend „GIA Volt"), und dem Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, GIA Volt hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GIA Volt in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von GIA Volt sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von GIA Volt in Textform oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Netzanschlusszusage bzw. Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers sowie der erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erteilt, kommt der Vertrag nicht zustande; bereits geleistete Zahlungen werden vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
(4) Technische Angaben, Abbildungen, Maße und Leistungsdaten in Prospekten, Datenblättern und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Leistungsumfang, Baukostenzuschuss, Änderungsvorbehalt
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
(2) Den vom zuständigen Netzbetreiber erhobenen Baukostenzuschuss übernimmt GIA Volt. Der Kunde wird insoweit von den Kosten freigestellt. Grundlage ist die dem Angebot zugrunde gelegte Anschlussleistung am vereinbarten Aufstellort. Erhöht sich der Baukostenzuschuss, weil der Kunde die Anschlussleistung oder den Standort nachträglich ändert oder weil er unzutreffende Angaben zum Netzanschluss gemacht hat, gilt Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere: Herstellung oder Ertüchtigung von Aufstellfläche und Fundament, Zuwegung, Tiefbau- und Grabenarbeiten außerhalb der unmittelbaren Anlagenfläche, Baugrundgutachten und Sondergründungen, Rückbau und Altlastenbeseitigung, Bauleistungsversicherungen, Betriebsführung und Wartung sowie öffentliche Abgaben, Gebühren und Steuern.
(4) Ergeben sich im Zuge der technischen Feinplanung Änderungen (insbesondere hinsichtlich Layout, Netzanschlussbedingungen oder Baugrund), ist GIA Volt berechtigt, den Leistungsumfang und den Preis entsprechend anzupassen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich in Textform informiert.
(5) Technische Änderungen, die dem Stand der Technik entsprechen und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der gesamte Auftragswert mit Auftragserteilung nach Vorliegen der Netzanschlusszusage zur Zahlung fällig (100 % Vorauszahlung). Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellt GIA Volt zur Absicherung der Vorauszahlung eine Bürgschaft nach § 5; die Kosten hierfür trägt der Kunde.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist GIA Volt berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Verzögert sich die Abwicklung infolge einer nicht fristgerechten Zahlung des Kunden, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die verlängerte Vorhaltung von Kran und Hebezeug, verschobene Montagetermine, Um- und Neuplanungskosten sowie der Wegfall von Lieferantenskonti.
(6) GIA Volt ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigen.
§ 5 Bürgschaft für die Vorauszahlung
(1) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellt GIA Volt eine Vorauszahlungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder Kautionsversicherers in Höhe der geleisteten Vorauszahlung einschließlich Umsatzsteuer. Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und erlischt mit Übergabe der Anlage am Aufstellort.
(2) Der Wunsch ist vor Zahlung mitzuteilen. Nach Eingang der Zahlung kann eine Bürgschaft nicht mehr angefordert werden.
(3) Die Bürgschaftsurkunde wird dem Kunden innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Vorauszahlung im Original übergeben.
(4) Die Kosten der Bürgschaft betragen 3 % der Vorauszahlungssumme, sind nicht im Angebotspreis enthalten und werden gesondert berechnet.
§ 6 Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
(1) Die Lieferzeit beträgt voraussichtlich ca. 6 Monate.
(2) Die Frist beginnt, sobald sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, Eingang der vereinbarten Zahlung, Zustimmung bzw. Netzanschlusszusage des Netzbetreibers, soweit erforderlich, sowie Abschluss und Freigabe der technischen Feinplanung.
(3) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Die Speichersysteme werden international beschafft. Verzögerungen bei Produktion, Seefracht und Zollabfertigung sowie Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Genehmigungsbehörden verlängern die Lieferzeit entsprechend.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(5) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird GIA Volt von seinem Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, informiert GIA Volt den Kunden unverzüglich und ist zum Rücktritt berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(6) Bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von GIA Volt – insbesondere Krieg, Streik, Havarie, Hafensperrungen, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Energie- oder Rohstoffmangel – verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit: eine geeignete, tragfähige Aufstellfläche, eine für Anlieferung und Montage befahrbare Zuwegung, Baufreiheit, Zugang zur elektrischen Infrastruktur einschließlich Hauptverteilung, Hausanschlusskasten und gegebenenfalls Trafostation sowie Bau- und Montagestrom.
(2) Der Kunde beschafft alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich von GIA Volt übernommen wurden, und stellt die für die Netzanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.
(3) Der Kunde informiert GIA Volt vor Beginn der Arbeiten über im Boden verlegte Leitungen sowie über bestehende Brand- und Blitzschutzkonzepte.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
§ 8 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Anlage am Aufstellort auf den Kunden über, bei Versendung ohne Montage mit Übergabe an den Spediteur.
(2) Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame technische Abnahme, über die ein Protokoll erstellt wird.
(3) Nimmt der Kunde die Leistung trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt bei Ingebrauchnahme der Anlage.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von GIA Volt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde GIA Volt unverzüglich zu informieren.
(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes an GIA Volt ab. GIA Volt nimmt die Abtretung an.
(5) GIA Volt gibt die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 10 Stornierung und Aufwendungsersatz
(1) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag, ohne dass GIA Volt dies zu vertreten hat, sind die bis dahin entstandenen und die verbindlich eingegangenen Aufwendungen zu erstatten. Hierzu zählen insbesondere Anzahlungen an Vorlieferanten, Planungs- und Ingenieurleistungen, Netzanschluss- und Behördengebühren einschließlich des von GIA Volt übernommenen Baukostenzuschusses sowie bereits bestellte Komponenten wie Speichereinheiten, Wechselrichter, Kabel und Zubehör. Der übersteigende Teil der Vorauszahlung wird dem Kunden erstattet.
(2) Zusätzlich wird eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 10 % des Auftragswerts berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Ab Verschiffung der Ware ab Werk ist eine Stornierung ausgeschlossen; der volle Warenwert wird fällig. GIA Volt tritt dem Kunden in diesem Fall auf Wunsch seine Ansprüche gegen den Vorlieferanten ab.
(4) Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11 Mängelansprüche und Herstellergarantien
(1) Für die Beschaffenheit der Leistung sind ausschließlich die im Angebot und in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen maßgeblich. Öffentliche Äußerungen Dritter, insbesondere Werbeaussagen der Hersteller, begründen keine Beschaffenheitsangabe.
(2) Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet GIA Volt nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Für Batteriezellen und Wechselrichter gelten ergänzend die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Kapazitäts- und leistungsbezogene Garantien richten sich ausschließlich nach diesen. Eine über die Herstellerangaben hinausgehende Zusicherung zu Kapazität, Degradation oder Verfügbarkeit wird nicht übernommen.
(5) Voraussetzung für Mängelansprüche ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle. Ansprüche bestehen nicht bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Eingriffe Dritter, Überspannung, Blitzschlag oder sonstige äußere Einwirkungen.
§ 12 Haftung
(1) GIA Volt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Höhe des Auftragswerts. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Von der Haftung ausgenommen sind insbesondere entgangener Gewinn, entgangene Erlöse aus Direktvermarktung, Regelenergie oder Netzentgeltoptimierung sowie entgangene Einsparungen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GIA Volt.
§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von GIA Volt in Textform.
§ 14 Datenschutz
GIA Volt verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.giavolt.de.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Paderborn, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der vereinbarte Aufstellort.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
Stand: September 2026
